Ablauf eines Bauvorhabens in Norwegen (Zusammenfassung des Vortrags, gehalten auf der Herbsttagung der Deutsch-Nordischen Juristenvereinigung in Salzburg vom 29.9.-1.10.2000) von Advokat Stein Hegdal, Oslo
1. Einleitung Abgrenzungen: Bauprojekte auf dem Festland Bestimmungen für Verbraucher werden nicht behandelt 2. Ausschreibung/ Vergabeverfahren 2.1 Öffentliche Bauherren Gesetz über öffentliche Beschaffungen wie in Deutschland und Dänemark Gesetz über öffentliche Beschaffungen 1992 mit Vorschriften (= die konkrete Umsetzung der EU-Richtlinien über öffentliche Beschaffungen). Ausfüllend: Vorschriften zu staatlichen Beschaffungen von Bauarbeiten vom 17. März 1978 (Forskrift om kontrahering av bygg-og anleggarbeider til staten (KBA). Bestimmungen auf Basis der EU – Richtlinien – Schwellenwert NOK 41,75 Millionen für Bauaufträge (71/305/EG) Der persönliche Anwendungsbereich - öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber mit einer näher festgelegten Beziehung zum öffentlichen Sektor der Gesellschaft - § 2 des Gesetzes. Zuschlag auf "das wirtschaftlich vorteilhafteste Angebot" laut angegebenen, nachprüfbaren Kriterien, oder "niedrigstes Angebot", Vorschrift § 38.
Andere Beschaffungen Auch hier große Ähnlichkeiten mit Deutschland und Dänemark. Unter dem Schwellenwert: Staatliche Beschaffungssvorschriften (KBA), bindend für den Staat und von den meisten Gemeinden auch angewendet. Drei Einkaufsformen, Ausschreibung (Angebot), verhandelter Kauf, direkter Kauf. Angebot soll wenn möglich benutzt werden. "Das für den Staat günstigste Angebot" – andere Momente als Preis können berücksichtigt werden, jedoch muss das Abweichen vom niedrigsten Angebot begründet werden, § 8 KBA. Die staatlichen allgemeinen Beschaffungsvorschriften verweisen auf allgemeine Angebotsbestimmungen (NS 3400), § 10 KBA, sowie auf allgemeine Vertragsbestimmungen für die Ausführung von Bauarbeiten, Norsk Standard 3430 von 1991 (NS 3430) mit in § 25 KBA angegebenen Änderungen. NS 3400 und NS 3430 werden im breiten Ausmaß angewendet, auch von denjenigen die staatliche allgemeine Einkaufsvorschriften nicht anwenden.
Grundsätze bei der Ausschreibung
Gilt für den öffentlichen Auftraggeber, und alle Ausschreibungsverfahren nach NS 3400.
2.2 Andere Bauherren Keine Bestimmungen über die Beschaffungsform, bei Anwendung der Angebotsform, ist man jedoch an die Angebotsgrundsätze gebunden, außer man hat sich in der Ausschreibung angegebene Ausnahmen vorbehalten.
3. Schadensersatz für Fehler im Ausschreibungsverfahren Laut § 6 Gesetz über öffentliche Beschaffungen, innerhalb der Sektoren Transport, Energie und Kommunikation (für Fälle über den Schwellenwert), besteht bei Verletzung internationaler Verträge durch Verfahrensfehler, einen Anspruch auf Ersatz von Kosten das Angebot zu erstellen, jedoch nur dann, falls eine tatsächliche Möglichkeit bestand, den Vertrag zugeteilt zu bekommen. Außerhalb dieser Gebiete, allgemeines Schadensersatzrecht. Kein besonderes Nachprüfungsverfahren oder Gremium, die Bieter werden auf die Gerichte verwiesen, falls sie einen Anspruch geltend machen möchten. Die Bieter können aufgrund der Angebotsbestimmungen Ansprüche bekommen, ungeachtet davon, ob die EU-Bestimmungen befolgt werden, oder nicht. Die Angebotsbestimmungen - und das Schadensersatzrecht - berücksichtigen auch den privaten Bieter, und sind somit nicht nur Verfahrensanweisungen für den öffentlichen Auftraggeber. Es werden jedoch nicht alle Verfahrensfehler berücksichtigt, nämlich jene nicht, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, vgl. Oberster Gerichtshof (Høyesterett) 28. Juni 2000. Schadensersatzansprüche werden normalerweise an Fehler bei der Bearbeitung des Falles geknüpft. Problematisch ist jedoch meistens der Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Verlust. Obwohl ein Fehler bei der Bearbeitung nachgewiesen wird, kann der Bieter schwierig auch nachweisen, dass er ohne den Fehler den Vertrag zugeteilt bekommen hätte. Das Schadensersatzrecht auf diesem Gebiet untergeht eine Entwicklung, mehrere Urteile des Obersten Gerichtshofes den letzten Jahren.(28. Juni 2000, Rt 1997. 574, 1998.1398, Rt 1998. 1951).
4. Vertragsformen 4.1 NS (Norwegischer Standard) NS (Norwegischer Standard) wird überwiegend als allgemeine Vertragsbestimmungen benutzt, unabhängig davon wie der Vertrag eingegangen worden ist. Agreed documents. Muss vereinbart werden, wenn nicht, gilt das vereinbarte und das allgemeine Vertragsrecht.
Eine Reihe unterschiedlicher Standards für verschiedene Vorhaben, z.B. Projektierungsleistungen, verschiedene Typen von Bauaufträgen, sowie diverse andere Formulare für den Vertrag – Vertragsdokument, Garantieformulare u.a. NS 3430 – Allgemeine Vertragsbestimmungen über die Ausführung von Bau- und Anlagearbeiten. NS 3430 wird für alle Arten von Bauarbeiten benutzt, Häuser, Straßenbau, Eisenbahnbau, Brücken etc. Zusätzlich - außerhalb des Standards – Festlegung von besonderen Vertragsbestimmungen, wie Umfang, Preis, Lieferzeit. Der Umfang wird zum Teil in einer besonderen Beschreibung festgelegt, teils mit Hinweis auf Standardbeschreibungen für die Ausführung. NS 3430 legt nicht die Anforderungen an der Leistung fest, damit, falls nicht anders vereinbart, gilt die Regel des allgemeinen Vertragsrechts – der Bauherr kann eine "normale, gute Leistung" oder Werk vom Unternehmer verlangen. 4.2 Verbraucherrechte Die Rechte der Verbraucher sind durch Gesetz gesichert: Gesetz 16.6.89 Nr. 63 über Handwerkerdienste Gesetz 13.6.1997 Nr. 43 über Verträge mit Verbrauchern bezüglich Wohnungsbau 4.3 Weitere Vertragsformen Totalentreprise (NS 3431) Partnering BOT – Build – Operate – Transfer
5. Grundzüge von NS 3430 – Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Ausführung von Bau -und Anlagearbeiten 5.1 Einleitung Beeinflusst von Offshore-Verträgen, wie der Vertrag für Bauarbeiten für Offshorezwecke (Norsk fabrikasjonskontrakt 1992 – Norwegian Fabrication Contract 1992 – NF 92), besonders was Regeln über Änderungen angeht und Anwendung von Fristen, die mit Rechtsverlust verbunden sind, um Aktivität bei den Parteien zu erwirken und die Vertragsdurchführung zu sichern. Die Zeit lässt keine ausführlichere Darstellung zu, auch keine Darstellung der Bauvorhaben die nicht durch NS 3430 sondern nach dem allgemeinen Vertragsrecht geregelt werden. 5.2 Sicherheiten NS 3430 Pkt.13 Der Unternehmer muss Sicherheit für die gesamte Erfüllung des Vertrages erbringen. Vom Bauherrn kann Sicherheit für Zahlung mit 15% verlangt werden. 5.3 Arbeitsplan Der Bauherr kann verlangen, dass der Unternehmer einen Arbeitsplan hat und diesen auch eventuell revidiert. Der Bauherr kann keine Änderungen zum festgelegten Bauablauf fordern oder Weisungen geben (Offshore anders). 5.4 Irreguläre Entwicklung in der Bauphase Recht zur Fristverlängerung, NS 3430 Pkt.17 Verhältnisse, für die der Bauherr als zuständiger das Risiko tragen soll, oder Verhältnisse, die außerhalb der Kontrolle des Unternehmers liegen, gibt dem Unternehmer auf Verlangen ein Recht zur Fristverlängerung. Vergütung von Mehrkosten, NS 3430 Pkt. 21 Der Unternehmer ist zur Vergütung von entstandenen, notwendigen Mehrkosten berechtigt, in folgenden Fällen: - Bei einer Verspätung wie in Pkt.17 behandelt. - Für andere Verhältnisse die sich auf die Verhältnisse des Bauherrn beziehen Der Unternehmer ist auch zur Erstattung von Mehrkosten berechtigt, falls der Unternehmer zu unrecht eine Forderung auf Fristverlängerung abgelehnt hat. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Mehrkosten mit angemessenen Mitteln zu begrenzen.
5.5 Änderungen, NS 3430 Pkt. 28 Eine der wichtigsten Abweichungen des NS 3430 vom allgemeinen Vertragsrecht, weil der Unternehmer verpflichtet ist, die vom Bauherren innerhalb gewisser Grenzen angewiesenen Änderungen durchzuführen. Änderungen - Änderungsauflagen
Uneinigkeit, ob es sich um eine Änderung handelt oder nicht
Uneinigkeit, Behandlung ob die Änderungen bestellt sind oder nicht Entscheidung nach vereinfachtem Verfahren durch einen Schiedsrichter wird selten angewendet, sonst normales Schiedsverfahren oder Verfahren vor den ordentlichen Gerichten.
Vergütungsregeln bei Änderungen, NS 3430 Pkt.28.4 – 28.6 Einheitspreise, wenn keine solchen verwendbar, Angebot vom Unternehmer, nach Rechnung erst dann, wenn keine Einigkeit aufgrund des vorgelegten Angebots erzielt worden ist. Oft Streit im nachhinein. 5.7 Stornierungsrecht Der Bauherr hat das Recht, das Werk zum Teil, oder im ganzen zu stornieren. Er muss dann aber den finanziellen Verlust dem Unternehmer ersetzen. 5.8 Abnahme, NS 3430 Pkt.30 Kann dann verweigert werden
Auswirkungen der Abnahme, NS 3430 Pkt. 30.7.
5.9 Zahlung / Schlussrechnung, NS 3430 Pkt. 25, 26, 31 Falls nicht anders vereinbart kann der Unternehmer 95% der Zahlung laufend verlangen, die Rechnung soll jedoch nicht öfter als jede 4. Woche gestellt werden. Schlussrechnung soll innerhalb Fristen, von der Dauer des Bauvorhabens abhängig, erfolgen, kann sonst vom Bauherren festgelegt werden. Ansprüche des Unternehmers die nicht in der Schlussrechnung gestellt sind, können später nicht gestellt werden. 5.10 Vertragsverletzung, NS 3430 Pkt. 20, 32, 34 Generelles Außerordentliche Aufhebung (außerordentliche Kündigung, Wandlung) bei wesentlicher Nichteinhaltung der Vertragsverpflichtungen. Nachfrist. Mängel, NS 3430 Pkt. 32 Grundsätzliche Pflicht zur Ausbesserung, unter Umständen Schadensersatz der Ausbesserungskosten, keine Verantwortung für andere Verluste als Ausbesserungskosten, jedoch nicht bei vorsätzlicher oder grober Fahrlässigkeit. Keine sonstige Begrenzung der Haftung für Mängel.
Verzögerte Fertigstellung, NS 3430 Pkt.20 Verspätung gegenüber der Fertigstellung oder gegenüber vereinbarten Meilensteine. Vertragsstrafe 0,1% der Vertragssumme, eventuell Teilpreis, pro Werktag, Max. 10%. Kein Schadensersatz über die Vertragsstrafe hinaus, außer bei vorsätzlicher und grober Fahrlässigkeit. Eventuell außerordentliche Kündigung (Wandlung)
5.11 Gewährleistungszeit Reklamationen ohne begründeter Stundung, spätestens 3 Jahre nach der Abnahme, auch wenn die Mangel nicht früher hätten entdeckt werden können. Nach dem Wohnbaugesetz beträgt die Frist 5 Jahre.
- o 0 o - Advokat Stein Hegdal Advokatfirma Lindh Stabell Horten DA (merged with law firm Sander, Truyen & Co ) P.O. Box 1364 Vika, Haakon VIIs gate 2, N-0114 Oslo, Norge Tel: +47 24 13 15 00, +47 908 98 720 (mobile) Fax: +47 24 13 15 01 http://www.lsh-law.com Zurück zur Home Page der DNJV
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