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Schiedsgerichtsordnung DER DEUTSCH-NORDISCHEN JURISTENVEREINIGUNG e. V. § 1 Anwendungs-/Geltungsbereich Das "Deutsch-Nordische Schiedsgericht" ist eine Einrichtung der Deutsch-Nordischen Juristenvereinigung e. V. mit der Aufgabe,
- bei Streitigkeiten im nationalen und internationalen Rechtsverkehr aufgrund Vereinbarung der Parteien unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges nach Maßgabe der nachstehenden Schiedsgerichtsordnung den Sach- und Streitstand festzustellen, Streitigkeiten durch Herbeiführung eines Vergleiches zu schlichten oder mittels Schiedsspruches eine Entscheidung zu erlassen sowie
- in schiedsgerichtlichen Fragen beratend tätig zu werden.
§ 2 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
(1) Das Schiedsgericht besteht aus einem oder drei unabhängigen und unparteilichen sowie zur Ausübung der schiedsrichterlichen Tätigkeit nach ihrer Kenntnis und Erfahrung befähigten Schiedsrichtern.
Bei der Auswahl der Schiedsrichter ist auf die Unbefangenheit der Person zu achten.
(2) Haben sich die Parteien vorher nicht über die Anzahl der Schiedsrichter oder innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Benachrichtigung über die Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens beim Sekretariat des Schiedsgerichts über die Berufung eines Einzelrichters geeinigt, setzt sich das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern zusammen, einem Vorsitzenden und zwei Schiedsrichtern.
(3) Der Einzelrichter und der Vorsitzende des Schiedsgerichtes müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder Advokat/Rechtsanwalt in Dänemark, Norwegen, Schweden, Österreich, Schweiz, Holland oder Belgien oder Professor einer juristischen Fakultät und sollte Mitglied in der Deutsch-Nordischen Juristenvereinigung e.V. sein.
Bei geringen Streitwerten oder auf ausdrückliches Verlangen beider Parteien kann eine Person, die nicht diese Qualifikation hat, als Einzelrichter oder als Vorsitzender bestellt werden.
§ 3 Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens
(1) Der Antrag auf Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Sekretariat des Schiedsgerichts. Er hat folgende Angaben zu enthalten:
a) das Verlangen, die Streitigkeit im Schiedsgericht zu entscheiden; b) die Namen, Beruf oder Titel und Anschriften der Parteien; c) den Hinweis auf eine vertragliche Schiedsgerichtsklausel unter Beifügen des Schiedsvertrages oder einer beglaubigten Abschrift desselben; d) eine Schilderung des Sachverhalts unter Darlegung des Rechtsverhältnisses, aus dem der Streitgegenstand herrührt unter Vorlage aller Unterlagen, die zur Aufklärung der Umstände beitragen können; e) den Umfang und Grund des Entscheidungsbegehrens und Anspruchs, gegebenenfalls Höhe des Streitwertes; f) sowie einen Vorschlag oder mehrere Vorschläge für einen Einzelrichter unter Berücksichtigung des § 6, wenn sich die Parteien vorher auf einen Einzelschiedsrichter geeinigt haben oder Benennung des vom Kläger gemäß § 7 ernannten Schiedsrichters; n) einen nicht rückzahlbaren Verfahrenskostenvorschuß von DM 1.000,00.
(2) Das Schiedsgerichtsverfahren beginnt mit Entgegennahme des Antrages auf Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens durch das Sekretariat des Schiedsgerichtes.
(3) Es steht dem Kläger frei, die Angaben in Form einer Klagschrift abzufassen indem er den Angaben des Abs.(1) die Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruches sowie einen bestimmten Antrag beifügt.
(4) Haben sich die Parteien nicht mittels Schiedsgerichtsklausel über das Anrufen eines Schiedsgerichts im Streitfall geeinigt, so kann das Schiedsgericht auch dann tätig werden, wenn beide Parteien sich nachträglich schriftlich mit der Unterwerfung unter das Schiedsgericht einverstanden erklären. Erkennt in diesen Fällen der Beklagte die Unterwerfung unter das Schiedsgericht nicht innerhalb von 30 Tagen an, teilt das Sekretariat des Schiedsgerichtes dem Kläger mit, daß das Verfahren nicht fortgesetzt wird.
(5) Das Sekretariat hat die beklagte Partei gemäß § 4 von der Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens zu unterrichten. Das Sekretariat sendet eine Abschrift des Antrages auf Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens an die beklagte Partei mit der Aufforderung, sich bei fehlender vorheriger vertraglicher Vereinbarung binnen 3 Wochen den eigenen Schiedsrichter zu benennen.
(6) Der Beklagte hat sich binnen 30 Tagen zur Sache zu äußern und das zur Aufklärung der Umstände geeignete Material dem Sekretariat des Schiedsgerichtes zukommen zu lassen. In Ausnahmefällen ist die Beantragung einer Fristverlängerung beim Sekretariat möglich. Der Kläger erhält vom Sekretariat eine Abschrift der Antwort des Beklagten.
(7) Nach Benennung der Schiedsrichter stellt das Sekretariat den Schiedsrichtern das durch die Parteien übersandte Material unverzüglich zur Verfügung.
§ 4 Schriftverkehr
(1) Alle Anlagen und Schriftsätze sind von den Parteien in ausreichender Anzahl einzureichen, so daß jede Partei und jeder Schiedsrichter ein eigenes Exemplar erhält sowie ein Exemplar dem Sekretariat zur Verfügung steht.
(2) Alle Erklärungen der Parteien oder ihrer Bevollmächtigten, betreffend die Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens sowie die Ernennung bzw. Ablehnung von Schiedsrichtern, sollen gegen Zustellungsnachweis übermittelt werden. Die Wirksamkeit schriftlicher Erklärungen, die auf anderem Wege übermittelt wurden, bleibt unberührt.
(3) Eine Mitteilung des Sekretariates und der Schiedsrichter gilt als wirksam zugestellt, wenn sie dem Adressaten gegen Rückschein (schriftlichen Annahmebeweis) oder dem Vertreter der Partei unter dessen Adresse oder zuletzt bekannter Adresse zugesandt (Post, Fax oder Kurier) wurde, wenn diese Adresse durch ihn angegeben worden ist oder sich aus einem öffentlichen Register (z. B. Handelsregister) ergibt.
(4) Die Mitteilung gilt als an dem Tage erfolgt, an dem sie zugegangen ist oder nach dem in § 4 (3) 2. Halbsatz Benannten dem Adressaten oder seinem Stellvertreter hätte zugehen müssen.
§ 5 Stellvertretung
(1) Die Vertretung der Parteien durch Verfahrensbevollmächtigte ist zulässig. Die Mitgliedschaft in der Deutsch-Nordischen Juristenvereinigung ist dazu nicht erforderlich.
(2) Parteivertreter haben sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Bei Vertretung von Gesellschaften durch Nachweis aus dem Gesellschaftsregister.
§ 6 Wahl und Ernennung des Einzelschiedsrichters
(1) Die Parteien sollten gemeinsam einen Einzelrichter möglichst aus dem Kreis der Mitglieder der Deutsch-Nordischen Juristenvereinigung bestellen. Im übrigen gilt § 2 (3).
(2) Jede Partei kann eine oder mehrere Personen vorschlagen und die Gegenpartei schriftlich zur Stellungnahme binnen 3 Wochen auffordern. Die Gegenpartei kann einen Vorschlag annehmen oder einen Gegenvorschlag unterbreiten, zu dem die andere Partei innerhalb von 3 Wochen Stellung nehmen muß.
Die Erklärung der benannten Schiedsrichter, daß sie bereit sind, das Amt anzunehmen. ist in schriftlicher Form dem Schreiben an das Sekretariat beizufügen.
(3) Sind die Parteien mit der Einzelrichterentscheidung einverstanden, können sich aber nicht auf die Person des Einzelschiedsrichters einigen, so bestimmt das Sekretariat den Schiedsrichter.
(4) Haben sich die Parteien auf einen Einzelschiedsrichter geeinigt, kann jede Partei diesen von seiner Ernennung schriftlich benachrichtigen.
(5) Nach erfolgter Benachrichtigung hat der Einzelrichter unverzüglich und schriftlich die nach § 9 vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.
§ 7 Wahl und Ernennung eines Dreier-Schiedsgerichts
(1) Die Bildung eines Dreier-Schiedsgerichts erfolgt durch Ernennung je eines Schiedsrichters durch jede Partei und die Berufung eines Vorsitzenden.
(2) Mit Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens hat das Sekretariat der beklagten Partei den vom Kläger benannten Schiedsrichter mitzuteilen und diese zur Ernennung eines Schiedsrichters binnen einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Mitteilung aufzufordern.
Die andere Partei kann den benannten Schiedsrichter durch Schreiben an das Sekretariat unter Angabe von Gründen ablehnen. Im ersten Zug kann auch eine Ablehnung erfolgen, wenn der Abgelehnte nicht die Qualifikation des § 2 (3) hat (kein Anwalt, Professor etc. ist).
(3) Nach Ablehnung eines vorgeschlagenen Schiedsrichters hat jede Partei der anderen einmalig weitere Vorschläge binnen einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Ablehnung zu unterbreiten. Eine Ablehnung kann in diesem Falle nur mit der Begründung erfolgen, der Abgelehnte sei befangen. Die Ablehnung hat ebenfalls binnen 3 Wochen nach Zugang zu erfolgen.
(4) Unterläßt eine Partei die fristgemäße Äußerung zu einem Vorschlag, ist der Schiedsrichter ernannt. Erfolgt eine weitere Ablehnung, § 7 (3), erfolgt die Ernennung des Schiedsrichters durch das Sekretariat des Schiedsgerichtes.
(5) Den erwählten Schiedsrichtern ist unverzüglich vom Sekretariat des Schiedsgerichtes schriftlich von ihrer Ernennung Mitteilung zu machen.
(6) Die Ernennung des vorsitzenden Schiedsrichters erfolgt innerhalb eines Monats nach Ernennung der Schiedsrichter nach Anhörung beider Parteien durch die ernannten Schiedsrichter. Der Vorsitzende sollte Mitglied der Deutsch-Nordischen Juristenvereinigung sein. § 2 (3) gilt entsprechend.
Der Name des ernannten Vorsitzenden ist dem Sekretariat und dann von diesem den Parteien unverzüglich mitzuteilen.
(7) Soweit die ernannten Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats übereinstimmend dem Sekretariat des Schiedsgerichts einen Vorsitzenden benannt haben, erfolgt die verbindliche Benennung des Vorsitzenden durch das Sekretariat des Schiedsgerichtes. Der Name des ernannten Vorsitzenden wird den Parteien durch das Sekretariat unverzüglich nach Ernennung mitgeteilt.
§ 8 Ablehnung und Ersetzung von Schiedsrichtern
(1) Jeder Schiedsrichter ist verpflichtet, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens gegenüber jeder Partei und dem Sekretariat des Schiedsgerichtes schriftlich Mitteilung über solche Umstände zu machen, die geeignet sind, den Schiedsmann in seiner Unbefangenheit zu beeinflussen und das Vertrauen in seine Unparteilichkeit zu mindern.
(2) Bei begründetem Zweifel über die Unparteilichkeit, fehlende Qualifikation gemäß § 2 (3) und Unbefangenheit des Schiedsrichters kann eine Partei den Schiedsrichter ablehnen. Die Gegenpartei kann der Ablehnung des Schiedsrichters zustimmen.
Erklärt sich die Gegenpartei mit der Ablehnung nicht einverstanden, hat die ablehnende Partei binnen 3 Wochen einen Antrag beim Sekretariat auf Entscheidung zu beantragen.
Die Entscheidung über die Befangenheit trifft das Schiedsgericht selber durch Prüfung anhand des folgenden Kataloges:
Ein Schiedsrichter soll von der Ausübung seines Schiedsrichteramtes ausgeschlossen sein:
1. In Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht;
2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert ist oder war;
4. in Sachen, in denen er als Prozeßbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5. in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger in Betracht kommt;
6. in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszuge oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt.
(3) Die Ablehnung eines Schiedsrichters durch eine Partei muß bei Kenntnis der Grundes unverzüglich erfolgen. Erfolgt sie trotz Kenntnis des Ablehnungsgrundes nicht, so gilt dies als Verzicht auf das Ablehnungsrecht.
(4) Eine Partei kann den von ihr selbst ernannten Schiedsrichter nur aus Gründen ablehnen, von denen sie erst nach der Ernennung Kenntnis erhalten hat.
(5) Der Schiedsrichter kann nach seiner Ablehnung von seinem Amt zurücktreten.
(6) Im Falle des Todes, des Rücktritts oder der Ablehnung eines Schiedsrichters während des Schiedsgerichtsverfahrens ist ein neuer Schiedsrichter zu benennen. Hat den ausscheidenden Schiedsmann eine Partei ernannt, erfolgt die Ersetzung durch diese Partei. Hat ihn das Sekretariat des Schiedsgerichtes ernannt, ersetzt diese den ausscheidenden Schiedsrichter. Das Sekretariat ersetzt den Schiedsrichter auch dann, wenn die Partei innerhalb von 3 Wochen unterläßt, einen anderen Schiedsrichter zu benennen.
§ 9 Klageschrift und Klageerwiderung
(1) Sobald sich das Schiedsgericht ordnungsgemäß konstituiert hat, ist innerhalb einer vom Schiedsgericht zu bestimmenden Frist, die nicht länger als 1 Monat sein soll, die Klagschrift einzureichen, sofern das bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist.
(2) Der Einzelrichter bzw. Vorsitzende leitet die Klagschrift dem Beklagten mit der Aufforderung zu, sich dazu binnen einer vom Schiedsgericht bestimmten Frist unter Anführung der Beweismittel zu äußern und einen ordnungsgemäßen Antrag zu stellen. Die Frist soll nicht länger als 1 Monat sein.
(3) Liegt die Klageerwiderung vor oder ist die hierzu gesetzte Frist fruchtlos verstrichen, bestimmt der Einzelschiedsrichter bzw. Vorsitzende den Termin zur mündlichen Verhandlung, die möglichst binnen 6 Wochen stattfinden soll.
§ 10 Ladung zur mündlichen Verhandlung
(1) Der Einzelrichter bzw. Vorsitzende lädt die Schiedsrichter und Parteien mittels eingeschriebenen Briefes zur mündlichen Verhandlung.
Zwischen Zugang der Ladung und dem ersten Verhandlungstermin muß eine Frist von 3 Wochen liegen.
(2) Der Einzelrichter bzw. Vorsitzende soll schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen treffen, die erforderlich erscheinen, um die Rechtsstreitigkeit in möglichst einem mündlichen Verhandlungstermin zu klären.
§ 11 Verfahrensgrundsätze
(1) Für das Schiedsgerichtsverfahren gelten die Vorschriften dieser Schiedsgerichtsordnung und wo diese der Vollständigkeit entbehren, die Prozeßordnung des Landes, in dem die erste mündliche Verhandlung stattfindet.
(2) Haben sich die Parteien nicht auf einen Gerichtsort geeinigt, bestimmt ihn das Schiedsgericht und zwar so, daß er möglichst für alle Beteiligten gleich günstig liegt.
(3) Sofern die Parteien vorher nichts anderes bestimmt haben, sind die Gerichtssprachen die dänische, finnische, norwegische (riksmål) oder schwedische Sprache und Deutsch. Auf Antrag beider Parteien kann das Schiedsgericht nachträglich eine andere Sprache als Gerichtssprache bestimmen.
(4) Das Schiedsgerichtsverfahren ist nicht öffentlich. Der Schiedsrichter sowie die Sachverständigen und sonstigen vom Schiedsgericht hinzugezogenen Personen sind zur Geheimhaltung der ihnen durch ihre Tätigkeit im Schiedsgerichtsverfahren bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
(5) Das Verfahren wird durch den Einzelrichter oder Vorsitzenden geleitet. Er führt den Schriftverkehr mit den Beteiligten, hat den Vorsitz bei der mündlichen Verhandlung und den Beratungen des Schiedsgerichtes. Er setzt nach Anhörung der übrigen Schiedsrichter die Termine fest, erläßt die erforderlichen Ladungen und fordert die von ihm notwendig erachteten Kostenvorschüsse ein. Dabei soll ihm das Sekretariat behilflich sein.
(6) Besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern, so ist jeder Schiedsspruch oder jede andere Entscheidung des Schiedsgerichtes mit Stimmenmehrheit zu erlassen.
§ 12 Mündliche Verhandlung
(1) Das Schiedsgerichtsverfahren ist in der Regel mündlich. Mit Zustimmung der Parteien kann in geeigneten Fällen das schriftliche Verfahren angeordnet werden.
(2) Die mündliche Verhandlung ist durch Schriftsätze vorzubereiten. In der Verhandlung sind die Parteien und ihre Vertreter zu hören.
(3) Unter Berücksichtigung des Parteibegehrens bestimmt das Schiedsgericht den Zeitpunkt, die Dauer und den Ablauf der mündlichen Verhandlung.
(4) Wird ein Schiedsrichter im Laufe des Verfahrens ersetzt, bestimmt das Schiedsgericht, in welchem Umfang das Verfahren zu wiederholen ist. Bei Ausscheiden eines Einzelrichters entscheidet das Sekretariat des Schiedsgerichtes über dessen Ersetzung.
§ 13 Beweisaufnahme
(1) Auf Aufforderung des Schiedsgerichtes hat jede Partei die Beweise zu führen, auf die sie sich im Verfahren berufen möchte und eine Erklärung darüber abzugeben, welchen Umstand der Beweis nachweisen soll. Das Schiedsgericht kann hierzu Ausschlußfristen bestimmen.
(2) Das Schiedsgericht bestimmt, ob schriftliche Zeugenberichte in das Verfahren aufgenommen werden.
(3) Das Schiedsgericht kann einen Beweis zurückweisen, wenn der Beweis nach Ansicht des Gerichtes der Feststellung der entscheidungserheblichen Umstände nicht dient oder der Nachweis durch geringeren Aufwand oder geringere Kosten auf andere Weise erbracht werden kann.
§ 14 Sachverständige, Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen
(1) Das Schiedsgericht kann nach freiem Ermessen Sachverständige berufen, die durch mündlichen Vortrag oder schriftliches Gutachten zu konkreten Fragen Stellung nehmen.
(2) Zur Vereidigung eines Zeugen oder Sachverständigen oder zur eidlichen Parteivernehmung ist das Schiedsgericht nicht befugt. Es kann jedoch von einer Partei verlangen, daß diese die als erforderlich erachteten richterlichen Handlungen beim zuständigen Gericht beantragt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so ist das Schiedsgericht befugt, aus der Unterlassung ihm gerechtfertigt erscheinende Schlußfolgerungen zu ziehen.
§ 15 Verhandlungssäumnis
Das unentschuldigte Fernbleiben einer Partei oder deren Vertretung von der mündlichen Verhandlung kann das Schiedsgericht nach eigenem Ermessen würdigen. Das gleiche gilt bei Säumnis einer Partei, sich zu den tatsächlichen Behauptungen der Gegenseite zu äußern.
§ 16 Verfahrensfehler
Unterläßt eine Partei, einen Verfahrensfehler oder einen Fehler bei der Auslegung des Schiedsvertrages unverzüglich nach Kenntniserlangung zu rügen, gilt das Unterlassen als Verzicht, den Fehler geltend zu machen.
§ 17 Protokoll der mündlichen Verhandlung
(1) Von der mündlichen Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das den Verhandlungsablauf wiedergibt. Das Protokoll soll die wesentlichen Aussagen von Zeugen und Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung wiedergeben sowie die Anträge der Parteien und ihr sonstiges Vorbringen vermerken, soweit es nach Ermessen des Schiedsgerichtes wesentlich und nicht bereits in den Schriftsätzen der Parteien enthalten ist.
(2) Der Vorsitzende kann einen Protokollführer herbeiziehen. Das Protokoll ist vom Einzelrichter bzw. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 18 Der Schiedsspruch
(1) Erachtet das Schiedsgericht den Sachverhalt für ausreichend geklärt, hat es ohne Verzug entsprechend den Anträgen der Parteien den Schiedsspruch zu erlassen, d. h. nach seiner gewissenhaften Überzeugung und nach seinem billigen Ermessen zu bestimmen, wie im Streit - einschließlich der Verteilung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten (einschließlich der Anwaltskosten) - zu entscheiden ist.
(2) Bei der Beratung und Beschlußfassung über den Schiedsspruch dürfen nur die Schiedsrichter anwesend sein.
(3) Der Schiedsspruch ist zu begründen und von sämtlichen am Verfahren beteiligten Schiedsrichtern zu unterzeichnen. Ein Schiedsrichter kann der Begründung seine abweichende Meinung beifügen.
(4) Der Schiedsspruch ist am Verfahrensort, § 12 (2) zu verkünden.
(5) Den Schiedsspruch stellt das Sekretariat des Schiedsgerichtes jeder Partei eine durch sämtliche Schiedsrichter unterzeichnete Ausfertigung des Schiedsspruches zu.
(6) Der Schiedsspruch sollte spätestens 6 Monate nach Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens ergehen. Das Schiedsgericht kann diesen Zeitpunkt unter Angabe von Gründen verlängern. Eine Verlängerung über 12 Monate hinaus darf nur im Einverständnis mit den Parteien erfolgen.
§ 19 Einstellung des Verfahrens
(1) Einigen sich die Parteien vor Erlaß des Schiedsspruches über die Beilegung des Streites, kann das Schiedsgericht auf Antrag beider Parteien entweder - die Einstellung des Verfahrens unter Teilung der entstandenen Kosten veranlassen oder - die Einigung in Form eines Schiedsspruches mit vereinbartem Wortlaut zu Protokoll nehmen. Der Schiedsspruch bedarf in diesem Fall keiner Begründung
(2) Ist das Schiedsgerichtsverfahren aus anderen als in § 19 (1) angegebenen Gründen nicht fortzuführen, teilt das Schiedsgericht den Parteien seine Absicht mit, die Einstellung des Verfahrens zu erlassen. Das Schiedsgericht hat die Befugnis, einen solchen Beschluß zu erlassen, es sei denn, daß eine der Parteien dagegen begründet Einwände erhebt.
Bei vorzeitiger Einstellung des Verfahrens hat das Schiedsgericht einen abschließenden Bericht zu erstellen. Ist das Verfahren eingestellt, so ist der ordentliche Rechtsweg wieder gegeben.
(3) Das Schiedsgericht übermittelt den Parteien von den Schiedsrichtern unterzeichnete Abschriften des Beschlusses über die Einstellung des Schiedsgerichtsverfahrens oder des Schiedsspruches mit vereinbartem Wortlaut.
§ 20 Gesonderter Schiedsspruch
(1) Auf Antrag einer oder beider Parteien kann eine Streitigkeit oder ein Teil eines streitigen Umstandes durch gesonderten Schiedsspruch entschieden werden. Ohne die Zustimmung der Parteien darf eine solche Teilentscheidung nur unter besonderen Umständen ergehen.
(2) Hat eine Partei einen streitigen Umstand ganz oder teilweise anerkannt, kann das Schiedsgericht auf Antrag über diesen Umstand eine gesonderte Teilentscheidung erstellen.
§ 21 Wirkung des Schiedsspruches
(1) Durch den Schiedsspruch ist die Streitigkeit abschließend entschieden.
(2) Durch die Unterwerfung der Streitigkeit unter das Schiedsgericht verpflichten sich die Parteien, sich nach Maßgabe des Schiedsspruches zu verhalten und auf weitere Rechtsmittel in derselben Angelegenheit zu verzichten.
(3) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.
§ 22 Aufbewahrung der Verfahrensakten
(1) Nach Abschluß des Verfahrens sind die entstandenen Akten, soweit sie nicht den Beteiligten als Eigentum auf Antrag zurückgegeben werden, vom Sekretariat des Schiedsgerichtes 5 Jahre lang aufzubewahren.
(2) Eine Originalausfertigung des Schiedsspruches wird durch das Sekretariat der Schiedsgerichtes über den Zeitraum von 10 Jahren archiviert.
§ 23 Beratungstätigkeit
(1) Die beratende Tätigkeit des Schiedsgerichtes wird durch einen auf 2 Jahre zu wählenden Obmann ausgeübt. Die Wahl des Obmannes erfolgt mittels Abstimmung in der Mitgliederversammlung der Deutsch-Nordischen Juristenvereinigung e.V. mit einfacher Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder.
(2) Neben dem Obmann wird eine bestimmte Anzahl an Vertretern des Obmannes gewählt, so daß jeweils ein Obmannvertreter berufen werden kann, der sich mit dem Recht des Landes auskennt, das durch die Nationalität mindestens eines Mitgliedes der Deutsch-Nordischen Juristenvereinigung e.V. vertreten ist. Die Wahl der Vertreter des Obmannes erfolgt ebenfalls mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
(3) Das Sekretariat des Schiedsgerichtes leitet dem Obmann die an das Schiedsgericht gerichteten Anfragen zu.
(4) Die Entscheidung über die Berufung eines Obmannvertreters obliegt dem Obmann nach Prüfung der ihm vorgelegten Anfragen. Ist der Obmann in der Ausübung seiner Beratungstätigkeit verhindert, entscheidet das Sekretariat des Schiedsgerichtes nach einem Dienstplan über die Einsetzung eines Obmannvertreters.
(5) Die beratende Tätigkeit des Schiedsgerichtes ist nicht auf die Mitglieder der Deutsch-Nordischen Juristenvereinigung beschränkt.
(6) Nach erster Durchsicht der eingereichten Anfrage setzt der mit der Bearbeitung beauftragte Obmann bzw. Obmannvertreter einen Kostenvorschuß fest und veranlaßt die Zahlungsaufforderung an den Auftraggeber. Nach Abschluß der Bearbeitung erstellt der Obmann bzw. Obmannvertreter eine abschließende Kostenrechnung und reicht sie dem Sekretariat des Schiedsgerichtes zur Weiterleitung an den Auftraggeber zu.
§ 24 Kosten des Verfahrens
(1) Das Schiedsgericht stellt nach Abschluß des schiedsrichterlichen Verfahrens die Kosten des Verfahrens fest.
(2) Die Kosten das Verfahrens setzen sich zusammen aus den Auslagen des Schiedsgerichtes für die Durchführung des Verfahrens einschließlich der Kosten des Sekretariats, die bei jedem Verfahren mit mindestens DM 1.000,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, soweit sie anfällt, angesetzt werden, insbesondere die durch Ladungen von Zeugen und Sachverständigen entstandenen Kosten sowie Kosten für Gutachten, Untersuchungen und andere Auskünfte, sowie aus dem Honorar der am Verfahren beteiligten Schiedsrichter.
(3) Die Schiedsrichter erhalten für ihre Tätigkeit im Schiedsgericht ein Honorar. Jeder Schiedsrichter erhält die Mindestvergütung von DM 5.000,00. Das Gesamthonorar der Schiedsrichter soll folgende Werte nicht übersteigen.
Minimum 5.000,00 DM per Schiedsrichter bis 100.000,00 DM 20 % bis 300.000,00 DM 15 % bis 500.000,00 DM 12 % bis 1.000.000,00 DM 10 % über 1.000.000,00 DM 8 %
Der Vorsitzende erhält 40 % des Honorars, die übrigen Schiedsrichter 30 %.
(4) Das Schiedsgericht kann die Durchführung des Verfahrens sowie die von einer Partei beantragte Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, sowie die Vornahme von Untersuchungen und Prüfungen von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig machen.
(5) Der Kostenvorschuß soll regelmäßig zur einen Hälfte durch den Kläger und zur anderen Hälfte durch den Beklagten beim Sekretariat des Schiedsgerichtes eingezahlt werden. Es steht einer Partei jedoch frei, den gesamten Kostenvorschuß zu leisten, wenn die Gegenpartei die Zahlung verweigert.
(6) Für die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichtes sowie der durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, die Einholung von Gutachten und sonstigen Auskünften entstandenen Kosten haften die Parteien als Gesamtschuldner.
§ 25 Änderungen der Schiedsgerichtsordnung
Änderungen dieser Schiedsgerichtsordnung sind in der Mitgliederversammlung der Deutsch-Nordischen Juristenvereinigung e.V. mit einfacher Mehrheit zu beschließen. |
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