VAN DIJK & VAN ARNHEM ADVOCATEN APELDOORN
Soerenseweg 146-A, NL - 7313 EM Apeldoorn
Tel. +31 55 355 9899 Fax +31 55 355 9818
e-mail: aaalaw@balienet.nl
___________________________________________________________________________
INSOLVENZVERFAHREN IN DEN NIEDERLANDEN
VORTRAG
Samstag 24. Mai 2003, Turku, Finnland
Deutsch-Nordische Juristenvereinigung
ADVOCAAT SIP VAN DIJK
___________________________________________________________________________
1. welche Verfahren?
drei unterschiedliche gerichtliche Insolvenzverfahren:
- Konkursverfahren (für Private und Unternehmen)
- Zahlungsmoratorium (nur für Firmen und juristische Personen);
- Insolvenz für Private mit Restschuldbefreiung
jedes dieser Verfahren hat eigene gesetzliche Regelung
weiter möglich: nicht gerichtliches Insolvenzverfahren:
- Einverständnis aller Gläubiger erforderlich
- keine gesetzliche Regelung
- gleiche Behandlung aller Gläubiger, je nach Bevorrechtigung.
2. Eröffnung der gerichtlichen Insolvenzverfahren
Konkursverfahren:
- eigener Antrag beim Gericht (möglich im Falle der Zahlungsunfähigkeit);
- oder Antrag eines Gläubigers (glaubhaft machen dass es verschiedene unbezahlten Forderungen gibt und dass der Schuldner mit Zahlungen aufgehört hat);
- oder Antrag der Staatsanwaltschaft (nicht sehr häufig)
- Vorladung des Schuldners im Falle des Antrags vom Gläubiger oder von der Staatsanwaltschaft
- mündliche Verhandlung des Antrags, summarische Überprüfung der Forderungen
- falls Antrag genehmigt: Konkursverfahren sofort angeordnet, kein Vorverfahren oder vorläufiges Konkursverfahren
Zahlungsmoratorium:
- eigener Antrag
- nur Überprüfung der Formalitäten
- Anordnung zuerst vorläufig
- zur Fortsetzung Zahlungsmoratorium Einverständnis Gläubigerversammlung notwendig.
Insolvenz für Private mit Restschuldbefreiung:
- eigener Antrag
- summarische Überprüfung
- Anordnung kann vorläufig oder endgültig.
3. Finanzen des Insolvenzverfahrens
- nicht notwendig: Beweis ausreichender Liquiditäten zur Finanzierung Insolvenzverfahrens
- kein Vorschuss für Kosten Insolvenz
- Insolvenzverwalter wird nur aus der Masse bezahlt, falls Masse vorhanden
- keine Masse: keine Zahlung
- wohl Masse: Zahlung auf Stundenbasis, je nach Massenumfang und Erfahrung des Verwalters, zwischen EUR 100 und 265 je Stunde
- Honorar und Auslagen Insolvenzverwalter haben höchste Bevorrechtigung in der Masse
- Ausnahme: Verwalter der Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung erhält geringes Honorar vom Staat.
4. Unterkapitalisierung einer Gesellschaft
- Unterkapitalisierung verpflichtet nicht zum Insolvenzantrag
- gestatttet und sogar üblich: Gesellschaft wird mit negativem Eigenkapital weitergeführt
- dann wohl schneller Risiko Durchgriffshaftung zu Lasten der Geschäftsführung
5. Zweck der verschiedenen Insolvenzverfahren
- Konkurs: Vergleich. Falls nicht möglich: Liquidation Gesamtvermögen Schuldners. Vergleich kommt in etwa 90% der Fälle nicht zustande
- Zahlungsmoratorium: Vergleich. Klappt meistenfalls nicht. Dann: Umwandelung in Konkurs
- Privatinsolvenz: Zwangsvergleich und Restschuldbefreiung nach 3 Jahren. Gelingt vielenfalls nicht; dann Umwandlung in Konkurs.
- Konkursantrag oft Inkassomittel: Unter Drohung des Konkurses zahlt Schuldner vielenfalls. Antrag gestellt und nach Zahlung wieder zurückgenommen. Relativ billiger Weg. Schuldner braucht keine titulierte Forderung; nur Forderung glaubhaft machen.
6. Personen im Insolvenzverfahren
- Konkurs: Verwalter (Anwalt mit Spezialismus Insolvenzrecht);
- Zahlungsmoratorium: Anwalt zusammen mit Schuldner zuständig;
- Privatinsolvenz: Anwalt oder staatliche Behörden zur Schuldnerhilfe (wegen schlechter Honorierung sind Anwälte kaum bereit diese Verfahren zu verwalten)
7. Aktiv und Passiv im Insolvenzverfahren
Aktiv:
- Insolvenz umfasst ganze Vermögen des Schuldners, ebenfalls Vermögen im Ausland.
- Gericht stellt für Private bestimmte, geringe, freigestellte Beträge für Lebenshaltungskosten fest.
Passiv:
- Konkurs und Privatinsolvenz: Alle Forderungen gegen den Schuldner;
- Zahlungsmoratorium: Nur nicht-bevorrechtigte Forderungen (deshalb nicht: Finanzamt, Sozialversicherungsbehörden, Lohnforderungen)
8. Abwicklung Insolvenzverfahrens
- Anmeldung Forderungen beim Verwalter;
- Auflistung Forderungen vom Verwalter;
- gerichtliche Prüfung bzw. Genehmigung Forderungen;
- falls Vergleich: Stimmung Gläubiger, qualifizierte Mehrheit, Genehmigung Vergleich vom Gericht;
- Ausschüttung der Quoten vom Verwalter.
Meistenfalls: Beendigung Konkursverfahren mangels Masse in kurzer Frist (falls keine Masse oder nur Masse zur Zahlung des Verwalters und bevorrechtigte Forderungen). In diesem Fall keine Prüfungsversammlung.
9. Lohngarantien
- Regelung aufgrund des Arbeitslosengeldgesetzes nur für Arbeitnehmer
- Zahlung von maximal 13 Wochen Lohn zzgl. Lohn über Kündigungsfrist
- Zahlung von maximal 1 Jahr Urlaubsgeld
- Behörden haben nach Zahlung bevorrechtigte Forderung für gezahlten Beträge im Insolvenzverfahren
10. Anfechtung
Anfechtung im Insolvenzverfahren:
- unverpflichtete Rechtsgeschäfte, falls Benachteiligung der Masse und falls beide Seiten wussten oder wissen könnten, dass von Benachteiligung der Masse die Rede war
- unverpflichtete Rechtsgeschäfte falls innerhalb 1 Jahres vor Insolvenzeröffnung in bestimmten Umständen (z.B. Transaktionen mit Verwandten, innerhalb des Konzernes, Zahlung nicht-fälliger Forderungen): Gesetz geht davon aus dass beide Seiten von der Benachteiligung wussten. Beweislast umgekehrt, also zu Gunsten des Insolvenzverwalters
- Schenkung
- Zahlung fälliger Forderungen: Anfechtung nur möglich, falls Verwalter beweist, dass Gläubiger wusste dass Konkurs beantragt worden war oder Kollusion zwischen Gläubiger und Schuldner zur Benachteiligung der Masse beweist.
Ausländische Konkursverfahren mit weitergehenden Anfechtungsmöglichkeiten als in den Niederlanden: Niederländische Gerichte akzeptieren -falls Insolvenzverordnung nicht anwendbar- Anfechtung nur falls ebenfalls nach niederländischem Recht Anfechtung möglich wäre.
11. ausländische Insolvenzverfahren
- Abgesehen von EU-Insolvenzverordnung werden ausländische Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht anerkannt (Territorialitätsprinzip);
- Vollstreckung Forderungen und Gerichtsverfahren in den Niederlanden möglich, trotz des ausländischen Insolvenzverfahrens oder sogar eines ausländischen Vergleiches;
- einzige Ausnahme: Insolvenzabkommen mit Belgien (mit EU-Insolvenzverordnung keine Bedeutung mehr);
- ausländischer Insolvenzverwalter aktivlegitimiert in den Niederlanden, hat gleiche Rechte als andere Gläubiger.
*****************
Sip W. van Dijk ist niederländischer Rechtsanwalt und Partner in der Anwaltskanzlei Van Dijk & Van Arnhem Advocaten Apeldoorn. Die Kanzlei beschäftigt sich insbesondere mit der Betreuung ausländischer Industrie- und Handelsunternehmen mit Wirtschaftsinteressen in den Niederlanden. Tätigkeitsschwerpunkte: Vertragsrecht, Handelsrecht, Import / Export, Kaufrecht, Arbeitsrecht und Forderungseintreibung.
Alle hier erteilten Informationen sind unverbindlich und alle Haftung bezüglich dieser Informationen ist ausgeschlossen. Im konkreten Fall sollte man sich an einen niederländischen Anwalt wenden.