Frühjahrstagung 2002
31.5. - 2.6.2002
in Tallinn (Estland)
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel in Holland
DIE
VOLLSTRECKUNG AUSLÄNDISCHER URTEILE IN HOLLAND
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SIP VAN DIJK, ADVOCAAT (NL)
Grundsatz:
Vertrag
mit Heimatstaat des ausländischen Urteils (oder EU-Verordnung)
notwendig, anderenfalls keine Vollstreckung.
Falls
keinen Vertrag:
neuer
Prozess in Holland zur Erwirkung eines Titels
ausländisches
Urteil wird anerkannt falls
ausländischer
Richter nach international akzeptierten Grundlagen zuständig
war
ausländisches
Urteil nach ordentlichem Prozess zustandegekommen
ausländisches
Urteil nicht streitig mit der öffentlichen Ordnung (public
order)
Praxis
für Urteile aus Staaten mit westlichem Recht oder Common Law:
meistenfalls unproblematisch
Verträge:
EuGVÜ
(Brüsseler Übereinkommen) für Urteile vor 1. März
2002 aus EU-Staaten, sowie jetzt noch für Urteile aus Dänemark
Lugano-Übereinkommen
für Urteile aus Norwegen, Island, der Schweiz und Polen, auch
für Urteile nach 1. März 2002
Verträge
mit Deutschland, Italien, Österreich und Grossbrittanien
kaum
von Bedeutung wegen EuGVÜ und EuGVO
Verordnung:
Handhabung
in Holland:
Vollstreckungsklausel
EuGvÜ und Lugano-Abkommen:
Antrag
Rechtbank (Landgericht)
Anwalt
notwendig (nicht falls Forderung < EUR 5.000)
Antrag
in holländischen Sprache
Urteil
und weitere Unterlagen: auch Deutsch / Englisch möglich
einfacher
und kurzer Prozess, meistens kürzer als 1 Monat
ex
parte
Sicherungsmassnahmen:
nach
Erteilung der Vollstreckungsklausel: Massregeln zur Sicherung (§
39)
vorher
schon möglich: separater Antrag auf vorläufigen Pfändung
gem. holländischen Rechtes, ex parte, sehr schnelles Verfahren
(einige Tage), Überraschung des Schuldners
Rechtsbehelf
/ Kassation:
Rechtsbehelf
gegen Vollstreckungsklausel (§ 36): Rechtbank (Landgericht),
andere Kammer
normaler
Prozess, Anwalt notwendig, kann lange dauern, 1 Jahr nicht unüblich
während
Prozess keine Vollstreckung, nur vorläufige Massnahmen
Rechtsbehelf
findet in der Praxis nur selten statt
Vollstreckungsklausel
EuGVO:
erst
seit 1. März 2002 für neue Urteile, kaum oder noch keine
Praxiserfahrung
gleiches
Verfahren wie EuGvÜ und Lugano
es
werden mehr Rechtsbehelf-Verfahren als unter EuGVÜ und Lugano
erwartet: summarischer Prüfung des ausländischen Titels
als unter EuGVÜ und Lugano (Zustellung für
Vollstreckungsklausel nicht überprüft)
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