Frühjahrstagung 200231.5. - 2.6.2002in Tallinn (Estland)
Zwangsvollstreckung von ausländischen Urteilen in Norwegen Daniel Seeger Advokatfirma Lindh Stabell Horten DA
1. Was kann vollstreckt werden? Nach norwegischem Recht bedarf es für die Vollstreckung eines ausländischen Urteils einer Konvention mit dem Ursprungsstaat des Urteils, die die gegenseitige Vollstreckung vorschreibt, Vollstreckungsgesetz (tvangsfullbyrdelsesloven (tvfl)) § 4-1. Existiert zwischen Norwegen und den Ursprungsstaat keine Konvention diesbezüglich, kann das ausländische Urteil nicht in Norwegen vollstreckt werden. a. Lugano-Konvention Norwegen gehört wie bekannt nicht zur EU und somit gilt auch nicht die neue Brüsseler-Verordnung (EuGVO) in Norwegen. Die Lugano-Konvention über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das sich an die alte Brüsseler-Konvention anlehnt, ist inzwischen von allen EU- und EFTA-Staaten und Polen ratifiziert worden. Die Lugano-Konvention ersetzt alle anderen zwischen den Vertragsstaaten geschlossenen Vereinbarungen über Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen. Da die Lugano-Konvention der Brüssel-Konvention, und somit auch im Wesentlichen der neuen Brüsseler-Verordnung, inhaltlich nahezu vollständig entspricht, bedarf es keiner weiterer Präsentation was Aufbau und Anwendung betrifft. Nur auf folgende Einzelheiten möchte ich aufmerksam machen:
b. Schiedsgerichtsentscheidungen Norwegen hat das UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ratifiziert, und dies erleichtert die Vollstreckung der Schiedssprüche. Auch die wichtigsten Handelspartner Norwegens haben dieses Übereinkommen ratifiziert. c. EFTA-Entscheidungen Entscheidungen gegen norwegische Gesellschaften, zum Beispiel zur Zahlung von Bußgeldern, die von Organen der EFTA erlassen werden, sind auch gemäß dem norwegischen Vollstreckungsgesetz in Norwegen vollstreckbar. Dasselbe gilt jedoch nicht für Entscheidungen der EU-Organe. d. Vollstreckung von Schuldscheinen und Wechsel Schuldscheine und Wechsel sind besonders praktisch bei einer Zwangsvollstreckung. Diese können im Ausgangspunkt in Norwegen vollstreckt werden, obwohl sie auf eine fremde Sprache ausgestellt sind. Wichtig dabei ist, dass die ausländischen Schuldscheine die norwegischen Formvorschriften und Regeln erfüllen müssen. Das Gericht kann eine Übersetzung verlangen. 2. Wie wird vollstreckt? Die Vollstreckungsbeantragung ist an das "Namsretten" zu richten, und nicht an das ordinäre Amtsgericht ("tingretten"). Es gibt nicht, wie z.B. in Schweden, eine zentrale Instanz für alle ausländischen Anträge über Vollstreckung. Der Antrag muss immer an das verantwortliche lokale "Namsrett" gerichtet werden. Das Verfahren beim Gericht ist dasselbe wie bei Vollstreckung nach der alten Brüsseler-Konvention. Der Antragssteller muss dem "Namsrett" die notwendige Dokumentation vorlegen, das "Namsrett" prüft danach ob die Unterlagen den Anforderungen der Lugano-Konvention entsprechen. Erforderlich ist immer folgendes: eine beglaubigte Kopie des Urteils, eine Bestätigung des erlassenden Gerichtes, dass das Urteil im Ursprungsland vollstreckbar ist, und nicht zuletzt eine Bestätigung der Zustellung des Urteils an den Vollstreckungsschuldner oder dessen Anwalt. Eine Übersetzung des Urteils ist erforderlich, es sei denn, das Urteil ist in dänischer, schwedischer oder englischer Sprache verfasst, dann werden die Urteile normalerweise in Original akzeptiert. Handels es sich um ein Versäumnisurteil braucht man zudem eine Bestätigung, daß die Klageschrift dem Beklagten oder dessen Anwalt bevor der Gerichtsverhandlungen zugestellt worden ist. Nach nationalem norwegischem Recht soll das "Namsrett" immer dem Beklagten den Antrag auf Vollstreckung zuerst vorlegen und ihm ein Recht zur Aussage gewähren (tvfl. § 6-3). Dies verstößt gegen Art. 34 der Lugano-Konvention, wonach das Gericht verpflichtet ist, die Entscheidung unverzüglich zu treffen, ohne dass der Beklagte ein Recht zur Aussage bekommt. Die norwegische Regelung muss hier der Regelung der Lugano-Konvention weichen.
Daniel Seeger Advokatfirma Lindh Stabell Horten DA P.O. Box 1364 Vika, Haakon VIIs gate 2, N-0114 Oslo, Norge Tel: +47 24 13 15 00 Fax: +47 24 13 15 01 dse@lshlaw.no www.lsh-law.com
Zurück zur Home Page der DNJV
Fragen und Mitteilungen an DNJV
|