Frühjahrstagung 200231.5. - 2.6.2002in Tallinn (Estland)
VOLLSTRECKUNG AUSLÄNDISCHER URTEILE Rechtsanwalt Dr. Lothar Hofmann
Grundsätze der Vollstreckbarerklärung Die Bewilligung der Exekution aufgrund von ausländischen Urteilen setzt voraus, dass sie für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden (§ 79 Abs 1 EO). Ein Gerichtsurteil ist für vollstreckbar zu erklären, wenn es nach den Bestimmungen des Urteilsstaates vollstreckbar ist und die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt ist (§ 79 Abs 2 EO). Überdies ist einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung nur dann stattzugeben, wenn
(§ 80 EO). Selbst bei Vorliegen obiger Voraussetzungen ist eine Vollstreckbarerklärung zu versagen, wenn
(§ 81 EO). Zuständigkeit und Verfahren: Die Vollstreckbarerklärung fällt in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes, und zwar grundsätzlich des Wohnsitzgerichtes des Verpflichteten. Die Entscheidung erfolgt ohne Einvernehmung des Gegners mit Beschluss. (§§ 82, 83 EO) Gerichtsgebühren sind für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht zu bezahlen, allerdings schon für den Exekutionsantrag. Grundsätzlich ist ein österreichischer Zustellbevollmächtigter zu benennen (§ 10 Zustellgesetz). Als Rechtsmittel kommt Rekurs in Betracht. Die Rekursfrist beträgt ein Monat, für einen Antragsgegner im Ausland, der vorher keine Möglichkeit hatte, sich am Verfahren zu beteiligen, beträgt die Rekursfrist 2 Monate. Im Rekurs gegen die Entscheidung erster Instanz bzw in der Rekursbeantwortung kann der Verpflichtete Neuerungen vorbringen. (§ 84 EO) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann der Antrag auf Bewilligung der Exekution verbunden werden. Über beide Anträge hat das Gericht zugleich zu entscheiden. Wenn bis zur Vornahme von Verwertungshandlungen über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht rechtskräftig entschieden ist, hat das Exekutionsgericht von Amts wegen mit dem weiteren Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung innezuhalten. (§ 84a EO) Nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung ist der ausländische Exekutionstitel wie ein inländischer zu behandeln. Ihm kommt aber nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zu. (§ 84b EO) EuGVÜ Die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen im Anwendungsbereich des EuGVÜ orientiert sich an dessen Art 31. Entsprechend der Vorgabe durch Art 25 EuGVÜ werden in Österreich jedwede Endentscheidungen von Gerichten eines Vertragsstaates anerkannt. In Umsetzung des EuGVÜ werden nur Entscheidungen aus Vertragsstaaten anerkannt, nicht Beschlüsse aus Vertragsstaaten, mit denen Entscheidungen aus Drittstaaten in diesem anderen Vertragsstand anerkannt worden sind. Die bei der Antragstellung vorzulegenden Urkunden ergeben sich aus Art 46 EuGVÜ. Abkürzung: EO Exekutionsordnung
Rechtsanwalt Dr. Lothar Hofmann A - 1010 Wien, Johannesgasse 15
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