Frühjahrstagung 200231.5. - 2.6.2002in Tallinn (Estland)
SCHWEDEN: ZUR ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKBARKEIT VON AUSLÄNDISCHEN VOLLSTRECKUNGSTITELN Dr. jur. Ansgar Firsching, LL. M., Rechtsanwalt und schwedischer Advokat Advokatfirman Gärde & Nordlin KB, Stockholm Welche ausländischen Vollstreckungstitel können in Schweden für vollstreckbar erklärt werden ? (bei allen Entscheidungen: grds. Erfordernis der Vollstreckbarkeit und regelmäßig auch der Rechtskraft im Ursprungsland !). Welche Urkunden und Dokumente sind im Regelfalle in Schweden vorzulegen ? Die wichtigsten Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit den Verfahren betreffend die Anerkennungzur Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Vollstreckungstitel Sekundäres EG-Recht: (ab dem 1.3.2002 in allen EG-Mitgliedsstaaten mit Ausnahme von Dänemark unmittelbar geltendes Recht).
Konventionsrecht (Auswahl):
Gesetzesnormen des nationalen schwedischen Rechts (Auswahl):
Das für die Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung in Schweden zuständige Gericht Svea hovrätt, Birger Jarls Torg, 103 17 Stockholm (einheitlich für alle Verfahren in Schweden betr. die Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung ausländische Vollstreckungstitel) Anmerkungen zum Verfahrensablauf; Rechtsmittel des Anspruchsgegners gegen den gerichtlichen Ausspruch der Vollstreckbarkeitserklärung Bei Verfahren nach der EuGVVO, EheVO, EuGVÜ und LGVÜ ("EuGVVO-, EheVO, EuGvÜ/ LGVÜ-Fälle") ist dem Antragsgegner zwischen Antragstellung und dem gerichtlichen Ausspruch der Vollstreckbarkeitserklärung (Phase 1) kein rechtliches Gehör zu geben. Das Gericht beschränkt sich in diese Phase auf die Überprüfung der notwendigen Anerkennungsformalien. Gegen den daraufhin ergehenden gerichtlichen Ausspruch der Vollstreckbarkeitserklärung kann der Antragsgegner ein Rechtsmittel einlegen, woraufhin das Gericht unter Gewährung von rechtlichem Gehör eine nochmalige Überprüfung der Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen vorzunehmen hat (Phase 2). Gegen die dann ergehende Entscheidung ist nur noch die - zulassungsabhängige - Anrufung des Höchsten Schwedischen Gerichtshofs möglich (Phase 3). Die Zwangsvollstreckung hat sich bis zum Abschluß der Phase 2 auf die Geltendmachung von Sicherungsmaßnahmen zu beschränken. Nach Abschluß der Phase 2 kann wie aus schwedischen vorläufig vollstreckbaren Entscheidungen vollstreckt werden. Bei den sonstigen Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung ("Nicht EuGVVO-, EheVO, EuGvÜ/ LGVÜ-Fälle") ist dem Antragsgegner vor dem Ausspruch der erstmaligen Vollstreckbarkeitserklärung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen den gerichtlichen Ausspruch der Vollstreckbarkeitserklärung ist hier nur noch die - zulassungsabhängige - Anrufung des Höchsten Schwedischen Gerichtshofs möglich. Die Zwangsvollstreckung kann hier nach dem erstmaligen Ausspruch der Vollstreckbarkeitserklärung ebenso wie bei anderen schwedischen vorläufig vollstreckbaren Entscheidungen erfolgen. Ein Vorgehen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist sowohl bei den "EuGVVO-, EheVO, EuGvÜ/ LGVÜ-Fällen" als auch bei den "Nicht EuGVVO-, EheVO, EuGvÜ/ LGVÜ-Fällen" bereits vor Einreichung des Antrags auf Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung möglich. Grundsatz bei allen Verfahren betr. die Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Vollstreckungsentscheidungen: Eine erneute Sachprüfung des der ausländischen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts ist dem angerufenen schwedischen Gericht in keinem der vorgenannten Verfahren möglich. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind bei der örtlich für den Antragsgegner zuständigen Zwangsvollstreckungsstelle (kronofogdmyndigheten) in Auftrag zu geben. Der Zwangsvollstreckungsauftrag wird dann bei der Zwangsvollstreckungsstelle registriert und verbleibt dann zunächst für ein Jahr gültig. Kosten und Kostentragungspflicht bei Verfahrens betreffend die Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Vollstreckungstitel Die Kosten, welche im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung in Schweden anfallen, sind abhängig vom jeweiligen Einzelfall und werden maßgeblich von Art und Umfang der Angelegenheit geprägt. Eine Gebühren-ordnung für Rechtsanwälte gibt es in Schweden nicht. Üblicherweise erfolgt in Schweden die Mandatsabrechnung nach Stundensätzen. Für einen Antragsteller mit schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Inanspruchnahme von schwedischer Prozeßkostenhilfe. Die Kostentragungspflicht für Verfahren betreffend die Vollstreckbarkeitserklärung und der sich anschließenden Zwangsvollstreckung obliegt im Grunde der unterliegenden Partei, was regelmäßig der Antragsgegner sein wird. Die Frage, ob der Anspruchsgegner bei den "EuGVVO-, EheVO, EuGvÜ/ LGVÜ-Fällen" für alle dem Antragsteller ab Einleitung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Ausspruchs der Vollstreckbarkeit anfallen notwendigen Kosten (insb. auch die Kosten für Phase 1) aufzukommen hat, ist bislang von der schwedischen höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Die bisherige Rechtsprechung des erstinstanzlich angerufenen Schwedischen Hofgerichts (Svea hovrätt) ging bislang regelmäßig davon aus, daß in den EuGvÜ/ LGVÜ-Fällen" die Kosten des Antragstellers für Phase 1 vom Antragsteller selbst zu tragen seien. Ob diese vorzitierte Rechtsprechung des Schwedischen Hofgerichts, nicht zuletzt mit Blick auf zwei neue Entscheidungen des Höchsten Schwedischen Gerichtshofs (siehe unten) auch weiterhin aufrecht erhalten werden kann, ist fraglich. Daß der Antragsgegner ab dem Zeitpunkt, in welchem dieser durch Einlegung eines Rechtsmittels aktiv Verfahrensbeteiligter wird, im Falle seines Unterliegens für die weiteren notwendigen Kosten des Antragstellers (Phase 2; und ggf. Phase 3) vollumfänglich einzustehen hat, ist bereits gefestigte Rechtsprechung. Zur Kostentragungspflicht in den "Nicht-EuGVVO-, EheVO, EuGvÜ/ LGVÜ-Fällen" hat der Höchste Schwedische Gerichtshof in zwei neueren - in den Urteilsgründen fast gleichlautenden - Entscheidungen (betr. die Vollstreckbarkeitserklärung eines amerikanischen Schiedsspruchs vgl. NJA 2001, 739 sowie betreffend die Vollstreckbarkeitserklärung eines deutschen erbrechtlichen Urteils vgl. NJA 2001, 738) festgestellt, daß dem Antragsgegner alle notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, die dem Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zum gerichtlichen Ausspruch der Vollstreckbarkeit erwachsen, aufzuerlegen sind, und zwar auch dann wenn der Antragsgegner sich nicht am Verfahren beteiligt hat. Der Höchste Schwedische Gerichtshof ist in den beiden vorgenannten Entscheidungen der bisherigen restriktiveren kostenrechtlichen Rechtsprechung der Vorinstanz (Svea hovrätt) entgegengetreten. Ob die neue vorzitierte höchstrichterliche Rechtsprechung auch auf die "EuGVVO-, EheVO, EuGvÜ/ LGVÜ-Fälle" zu übertragen ist, wurde von der höchstrichterlichen schwedischen Rechtsprechung noch nicht entschieden. Verfahrensdauer Die richterliche Bearbeitung der "EuGVVO-, EheVO, EuGvÜ/ LGVÜ-Fälle" hat nicht zuletzt im Hinblick auf die Zielsetzungen der Verordnungen rasch zu erfolgen. Sofern bereits mit der Antragstellung dem Gericht die relevanten Unterlagen vollständig eingereicht werden können, ist mit einem baldigen erstmaligen Ausspruch der Vollstreckbarkeitserklärung (=Abschluß Phase 1) zu rechnen. Bei den "Nicht-EuGVVO-, EheVO, EuGvÜ/ LGVÜ-Fällen" ist erfahrungsgemäß mit einer längeren gerichtlichen Bearbeitungszeit bis zum erstmaligen Ausspruch der Vollstreckbarkeit zu rechnen, was damit zusammenhängt, daß dem Antragsgener hier vor Ausspruch der Vollstreckbarkeitserklärung rechtliches Gehör zu geben ist. Sollten die Verfahren betreffend die Anerkennung und Vollstreckbarkeit aufgrund der Einlegung von Rechtsmitteln in die nächste Instanz gehen, ist mit gerichtlichen Bearbeitungszeiten von 1/2 bis zu 1 Jahr per Instanz zu rechnen.
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